Kenntnisprüfung in der Medizinischen Technologie

für Laboratoriumsanalytik

Kenntnisprüfung in der Medizinischen Technologie für Laboratoriumsanalytik

Im Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz – MTBG) ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine außerhalb Deutschlands erworbene Berufsqualifikation zur Ausübung des Berufs als Medizinische Technologin bzw. Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik (MTL) anerkannt werden kann.

Personen, die in einem anderen Staat eine Ausbildung im Bereich der medizinischen Laboratoriumsanalytik abgeschlossen haben und in Deutschland als Medizinische Technologin bzw. Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik arbeiten möchten, müssen zunächst die Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation beantragen. Voraussetzung für die Erteilung der Berufserlaubnis ist grundsätzlich, dass die ausländische Berufsqualifikation der deutschen Ausbildung gleichwertig ist.

Werden im Rahmen des Anerkennungsverfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Ausbildung festgestellt, erlässt die zuständige Behörde einen entsprechenden Bescheid über die festgestellten Defizite (Defizitbescheid). In Sachsen-Anhalt wird dieser durch das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt – Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe erteilt.

Ein solcher Defizitbescheid ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Kenntnisprüfung. Aus dem Bescheid ergibt sich, welche wesentlichen Unterschiede bzw. Defizite im Vergleich zur deutschen Berufsqualifikation festgestellt wurden und welche Ausgleichsmaßnahme zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich ist.

Nach § 51 MTBG besteht bei festgestellten wesentlichen Unterschieden insbesondere die Möglichkeit, eine Kenntnisprüfung abzulegen oder einen Anpassungslehrgang zu absolvieren. Die Kenntnisprüfung dient dem Nachweis, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind, die für die Ausübung des Berufs als Medizinische Technologin bzw. Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik in Deutschland erforderlich sind.

Die Durchführung und die Inhalte der Kenntnisprüfung sind in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen (MTAPrV), insbesondere in den §§ 74 bis 88, geregelt.

Kenntnisprüfung an unserer Schule

An unserer staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen für Laboratoriumsanalytik führen wir Kenntnisprüfungen nach den Vorgaben des MTBG und der MTAPrV durch.

Voraussetzung für die Teilnahme ist ein Defizitbescheid, aus dem hervorgeht, dass eine Kenntnisprüfung zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlich ist.

Wir begleiten internationale Fachkräfte auf ihrem Weg zur beruflichen Anerkennung und bieten ihnen die Möglichkeit, die für die Berufsausübung in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Kenntnisprüfung nachzuweisen.

Voraussetzungen

Sie verfügen über einen Bescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt – Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe, aus dem hervorgeht, dass wesentliche Unterschiede zu der deutschen Berufsqualifikation festgestellt wurden und eine Kenntnisprüfung zum Ausgleich dieser Defizite erforderlich ist.

Abschluss

  • Mit dem erfolgreichen Bestehen der Kenntnisprüfung wird der Nachweis des gleichwertigen Kenntnisstandes als Voraussetzung zur Führung der Berufsbezeichnung „Medizinische Technologin bzw. Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik“ erbracht.

Einzureichende Unterlagen

  • Bescheid über die festgestellten Defizite bzw. die Zulassung zur Kenntnisprüfung
  • Bescheid im Original bzw. in beglaubigter Kopie, sofern dies von der zuständigen Behörde gefordert wird
  • Personalausweis oder Reisepass
  • ggf. weitere Unterlagen entsprechend den Festlegungen im Bescheid der zuständigen Behörde

Download

Termine

  • Auf Anfrage
  • Die Prüfungstermine werden nach Anmeldung und in Abstimmung mit der zuständigen Prüfungsbehörde vereinbart.

Kontakt

Für weitere Informationen und zur Klärung von Details stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ansprechpartner:
Frau Gens
Telefon: 0391 / 60 8 44 27
E-Mail: N.Gens(at)fit-bildung.de