Kenntnisprüfung und Anpassungslehrgänge
in der Podologie
Kenntnisprüfung in der Podologie
Im Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz – PodG) ist geregelt, wer in Deutschland den Beruf eines Podologen/einer Podologin ausüben darf. § 1 (1) Wer die Berufsbezeichnung „Podologin“ oder „Podologe“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Personen aus anderen Ländern, die einen Abschluss in ihrem Heimatland in der Podologie erworben haben oder über einen vergleichbaren Abschluss verfügen, müssen daher eine Gleichwertigkeit dieses Abschlusses in Deutschland beantragen. Ist die Gleichwertigkeit dieses Abschlusses nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit nicht möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen.
An unserer staatlich anerkannten Schule für Podologie führen wir Kenntnisprüfungen und Anpassungslehrgänge zum Nachweis des gleichwertigen Kenntnisstandes durch.
Voraussetzungen
Abschluss
Einzureichende Unterlagen
Download
Termine
Kontakt
Für weitere Informationen und zur Klärung von Details stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ansprechpartner:
Frau Rauhut
Telefon: 0391 / 60 8 44 12
E-Mail: C.Rauhut(at)fit-bildung.de

